Entfernungspauschale: Den Weg zur Arbeit als Werbungskosten absetzen!
In der Anlage N der Steuererklärung kannst du für jeden Kilometer, den deine Wohnung vom Arbeitsplatz entfernt liegt (Entfernungskilometer), eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Ab der Steuererklärung 2021 gibt es für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Entfernungspauschale. Für Fernpendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegen (z.B. Auszubildende) und deshalb keine Einkommensteuer zahlen, bringt diese Erhöhung keine finanzielle Steuerentlastung. Du kannst deshalb eine sog. Mobilitätsprämie beantragen. Das gilt auch für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung.
Für diese Pendlerpauschale spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie du an den Arbeitsplatz kommst und ob dir Kosten entstehen. Auch bei Fahrgemeinschaften kann jeder (Mit-)Fahrer selbst für seinen Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale ansetzen. Das gilt auch für Ehepartner, die beide gemeinsam zur Arbeit fahren, selbst wenn sie beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Menschen mit Behinderung und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel können statt der Entfernungspauschale höhere tatsächliche Fahrtkosten ansetzen. Nutzt du den eigenen Pkw, solltest du prüfen, ob der angefahrene Arbeitsplatz eine erste Tätigkeitsstätte ist. Falls nicht, kannst du die höhere Reisekostenpauschale und Verpflegungskosten absetzen.
Steuerlich begünstigt sind Sachbezüge und Zuschüsse vom Arbeitgeber für den Weg zur Arbeit, etwa in Form von steuerfreien oder pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschüssen oder sog. Job-Tickets. Welche dieser Leistungen das Finanzamt auf die Entfernungspauschale anrechnet, erfährst du in unserer Broschüre.
Diesen Ratgeber erhältst du in gedruckter Form und als eBook zum Download (Dateiformat PDF und EPUB). Damit kannst du es auf allen gängigen eBook-Readern verwenden (z.B. Apple iPad, Tolino, etc.).