Arbeitsmittel: So maximieren Sie den Werbungskostenabzug!
Computer, Fachliteratur, Büromöbel, Aktentasche, Telefon oder Handy, Büromaterial oder Berufskleidung, fast jeder nutzt das eine oder andere davon beruflich. Im Fachjargon werden sie deshalb "Arbeitsmittel" genannt. Die Kosten hierfür sind komplett absetzbar, wenn diese Gegenstände zu mindestens 90 % beruflich genutzt werden. Das heißt im Umkehrschluss: Ab einer 10 %igen privaten Mitbenutzung fallen die Anschaffungskosten in Höhe des privaten Nutzungsanteils steuerlich unter den Tisch. Allerdings gelten für einige teils beruflich, teils privat genutzte Gegenstände wie z. B. Computer, Telefon und Internet Sondervorschriften für die Aufteilung der Kosten.
Ob Sie den Kaufpreis für ein Arbeitsmittel sofort in voller Höhe absetzen dürfen oder über die Jahre der Nutzung abschreiben müssen, hängt von seiner Höhe ab: Anschaffungskosten bis 800,– € (zzgl. MwSt. bis 2017 410,– €) sind im Kaufjahr voll absetzbar, bei teureren Gegenständen muss dagegen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden, die mehrere Jahre beträgt.
Daher wird oft versucht, teure Arbeitsmittel künstlich in mehrere kleinere Komponenten aufzuspalten, um der steuerlich eher ungünstigen Abschreibung zu entgehen und jedes Teil einzeln sofort abzusetzen. Das betrifft vor allem teure Computeranlagen, bestehend aus Tower, Monitor, Drucker und Software, oder Schreibtischkombinationen, die sich aus dem Tisch, einem Rollcontainer sowie seitlichem Computertisch zusammensetzen. Was Rechtsprechung und Finanzverwaltung hierzu entschieden haben, lesen Sie in unserem Beitrag.